Versand Regeln

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Die vorliegenden Regeln der Beförderung von Sendungen (nachfolgend Regeln genannt) setzen die Ordnung der Erbringung der Dienstleistungen von UAB NĖGĖ, die Anforderungen für die Vorbereitung der Sendung sowie für die Bestellung der Dienstleistung, die Verantwortung der UAB NĖGĖ für den Verlust, den Mangel, die Beschädigung der Sendung beziehungsweise für die verspätete Zustellung der Sendung fest.

1.2 Die Auftraggeber der Dienstleistung müssen Einsicht in die vorliegenden Regeln nehmen und sich bei der Vorbereitung der Sendungen sowie bei der Bestellung der Dienstleistungen danach richten. Die Auftraggeber der Dienstleistung müssen ebenfalls sich darum kümmern, dass ihre Beschäftigten, Kunden beziehungsweise sonstige bevollmächtigten Personen Einsicht in die vorliegenden Regeln nehmen und sich danach richten.

1.3 Die Regeln ergänzen und detaillieren die im Vertrag zwischen UAB NĖGĖ und dem Auftraggeber der Dienstleistung vereinbarten Bedingungen. Falls zwischen den vorliegenden Regeln und dem mit dem Auftraggeber (dem Dienstleistungsnehmer) abgeschlossenen Vertrag Widersprüche geben, sind die im genannten Vertrag vorgesehenen Bedingungen maßgeblich.

2. Die in den Regeln verwendeten Definitionen

Unter NĖGĖ versteht man UAB NĖGĖ, ihre Beschäftigten, Partner, Filialen, Vertretungen.

Unter Packung versteht man ein Stück (Briefumschlag, Kiste, Ballen, Palette u. ä.) von rechtmäßig verpackten und gekennzeichneten Gegenständen / Waren.

Unter Sendung versteht man eine oder mehrere Packungen, die von einem Absender zu einem Empfänger gesandt wird/werden und in einem Sendungsdokument beschrieben ist/sind.

Unter Auftraggeber versteht man eine juristische Person, einschließlich ihrer Beschäftigten, die der NĖGĖ einen Auftrag gemäß dem Vertrag beziehungsweise einen Auftrag ohne Abschluss des Vertrags erteilt.

Unter Absender versteht man juristische oder natürliche Person, die die für die Beförderung vorbereitete Sendung dem Empfänger, den der Absender beziehungsweise der Auftraggeber nennt, übergibt.

Unter Empfänger versteht man eine juristische beziehungsweise natürliche Person, die auf der Packung der Sendung als Person angegeben ist, die die Sendung im Bestimmungsort annimmt. Falls der Auftraggeber keinen Empfänger nennt, kann die Sendung der Person, die sich unter der durch den Absender angegebenen Adresse befindet (gefunden wird), zugestellt werden, allerdings nur mit der Zustimmung von NĖGĖ.

Unter Frachtbrief versteht man beliebigen durch NĖGĖ erstellten Frachtbrief, Manifest, Begleitdokument, Zustellungsblatt beziehungsweise sonstiges Dokument, verwendet für die Identifizierung der Sendung, das mit der einzigartigen Nummer der Sendung (Strichcode) versehen ist.

Unter Werktag versteht man beliebigen Kalendertag des Jahres von 8.00 bis 17.00 Uhr, der durch den Staat als Werktag festgesetzt ist.

Unter Verbotenen Gegenstände für die Beförderung versteht man edle Metalle, Edelsteine, Feuerwaffen, Drogen, Stoffe beziehungsweise Produkte, die wegen ihren chemischen oder physikalischen Eigenschaften für Gesundheit, Leben der Menschen, für Umgebung oder Vermögen gefährlich sein können und in die Liste der gefährlichen Stoffe des Sachverständigengremiums der Organisation der Vereinten Nationen eingetragen sind.

Unter Kurier versteht man einen Beschäftigten von NĖGĖ, der unmittelbar den Auftrag erledigt.

3. Die durch NĖGĖ angebotenen Dienstleistungen

Die durch NĖGĖ angebotenen Dienstleistungen der Beförderung von Sendungen sind in der Website www.nege.lt angegeben.

4. Tarife und Preise der Dienstleistungen

Die gültige Preisliste von NĖGĖ ist in der Website www.nege.lt angegeben.

5. Beschränkungen der angebotenen Dienstleistungen für Ausmessungen und Gewicht der Sendungen

5.1. Tarife und Konditionen in den Anlagen zum Leistungsvertrag gelten nur für Standardsendungen. Die maximalen Abmessungen und Gewichte der Pakete der Standardsendung:

– das maximale Maß der langen Seite des Standardpakets – 120 cm;

– Das maximale Gewicht von Standardverpackungen, die noch nicht auf einer Palette oder in einem anderen Behälter verpackt werden müssen, um die übliche maschinelle Technik anwenden zu können, beträgt 30 kg;

– Das maximale Gewicht einer standardmäßig verpackten Palette beträgt 700 kg

5.2. Sendungen mit Parametern von mindestens einem Packstück, die über die in Punkt 5.1 genannten hinausgehen, gelten als nicht standardmäßig und können gemäß einer gesonderten Vereinbarung geliefert werden, die zum Zeitpunkt der Bestellung vereinbart wurde. Für nicht standardmäßige Pakete fallen zusätzliche Gebühren an.

6. Erteilung des Auftrags

6.1 Man kann einen Auftrag erteilen:

•unter Telefonnummer 8 700 55101

•per E-Mail: info@nege.lt

6.2. Der Auftraggeber muss den Operateur der Annahme der Aufträge von NĖGĖ informieren, falls der Auftraggeber binnen einer Stunde keine Auftragsbestätigung, geschickt per E-Mail, bekommt. Ansonsten wird der Auftrag für nicht bestätigt gehalten, soweit Abweichendes nicht vereinbart wurde.

6.3 Der Auftrag für die Zustellung der Sendung wird akzeptiert, nur falls für die Dienstleistungen der Zustellung der Sendung eine juristische Person zahlt.

6.4 Falls der Auftraggeber keinen abgeschlossenen Vertrag mit NĖGĖ hat, wird der Auftrag nur von einem Absender angenommen, wobei für die Zustellung der Sendung während der Annahme der Sendung in bar gezahlt wird.

6.5 Im Auftrag werden folgende Requisiten angegeben: Zahler, Absender, Adresse der Annahme der Sendung, Kontaktperson, Telefonnummer, Gewicht der Sendung, Anzahl der Packungen, Empfänger, Zustellungsadresse der Sendung, Kontaktperson, Telefonnummer und, falls es eine Nichtstandard-Sendung ist, Ausmessungen der Sendung. Gegebenenfalls werden während des Auftrags zusätzlich Sonderbedingungen der Zustellung abgestimmt.

6.6 Die Sendung muss vor der Ankunft des Kuriers völlig und rechtmäßig für die Übergabe (Verladung) vorbereitet sein.

6.7 Der unrechtmäßig erteilte Auftrag wird nicht erledigt.

7. Verpackung und Kennzeichnung der Packung

7.1 Der Absender muss die Sendungen im solchen Behältern oder in solcher Verpackung verpacken, damit Gegenstände / Waren maximal vor Beschädigungen oder Schadenzufügungen bei Verladung, Sortieren, Transportieren und Lagerung geschützt sind sowie damit die Sicherheit der Gegenstände in der Packung gewährleistet wird (d. h. damit es unmöglich wäre, den Inhalt der Packung zu erreichen, ohne dass die Verpackung beschädigt wird), damit sie keine Gefahr für Menschen, Umgebung, Fahrzeuge, sonstige Sendungen darstellen. Der Absender oder der Auftraggeber haftet gegenüber NĖGĖ und sonstigen Personen für die Nichterfüllung der in dieser Bedingung vorgesehenen Pflicht sowie für die deswegen entstandenen Verluste.

7.2 Sämtliche Packungen müssen auf ihrem oberen Teil mit folgenden Requisiten gekennzeichnet werden: Name und Adresse des Absenders, Name des Empfängers, genaue Zustellungsadresse (Straße, Hausnummer, Stadt) sowie Blocknummer, Stockwerk, Zimmer, falls es hilft, den Empfänger schneller zu finden; es ist gewünscht, die Kontaktperson und die Telefonnummer des Empfängers anzugeben. Ebenfalls wird die Anzahl der geschickten Packungen angegeben (1/4; 2/4; …; 4/4). Falls keine Kontaktperson des Empfängers angegeben ist, wird die Sendung beliebiger Person, die sich unter der Adresse des Empfängers befindet (gefunden wird), zugestellt.

7.3 Vermerke des Absenders auf der Packung müssen mit min. 4 mm hohen Buchstaben notiert werden. Die Kennzeichnung per Hand muss in großen Buchstaben erfolgen.

8. Übergabe der Sendung des Absenders dem Kurier

8.1 Der Absender reicht dem erschienenen Kurier die vorbereitete Sendung ein, auf der gemäß Anforderungen der Regeln die Requisiten des Absenders und des Empfängers angegeben sind.

8.2 Der Kurier übernimmt die Sendungen für die Beförderung und erstellt den Frachtbrief der Sendung. Eine Ausfertigung des Frachtbriefs bleibt beim Absender. Die Sendung wird für angenommen für die Beförderung gehalten, wenn der Kurier sie annimmt und im Frachtbrief der Sendung unterschreibt.

8.3 Der Kurier hat das Recht zu verweigern, eine unverpackte, schlecht verpackte beziehungsweise unrechtmäßig gekennzeichnete Sendung sowie eine Sendung, in der verbotene Gegenstände für die Beförderung sein können, anzunehmen.

8.4 Der Kurier hat das Recht zu verweigern, abzuwarten, bis die Sendung für die Übergabe vorbereitet wird.

8.5 Der Kurier verlädt unentgeltlich die Sendungen in das Fahrzeug, derer Gesamtgewicht 31,5 kg nicht überschreitet.

8.6 Falls das Gewicht der Sendung 31,5 kg überschreitet beziehungsweise für die Verladungsarbeiten zusätzliche Verladungstechnik erforderlich ist, haftet der Auftraggeber dafür, dass der Absender die Fracht in das Fahrzeug verlädt und der Empfänger sie ablädt. Die Ladungsarbeiten dürfen max. 30 min dauern. Für jede zusätzlichen 30 min muss der Auftraggeber gemäß Tarifen von NĖGĖ zahlen.

9. Festsetzung der Route und Zustellung

9.1 NĖGĖ ist berechtigt und Auftraggeber anerkennt das Recht von NĖGĖ, die Sendung auf den beliebigen Weg zu richten (einschließlich der Dienstleistungen anderer Beförderer), den er für passend hält, um die Zustellung der Sendung zu erleichtern.

9.2 Die Sendungen werden an die durch den Absender angegebene Adresse zugestellt. Die Sendungen dürfen in die Briefkasten nicht zugestellt werden.

9.3 Wenn der Auftraggeber und der Absender nicht dieselbe Person ist, muss der Absender solchen Empfänger und seine Angaben angeben, die der Auftraggeber im Auftrag nannte. Wenn diese Pflicht nicht erfüllt wird und deswegen die Sendung nicht zugestellt wird, haftet NĖGĖ dafür nicht.

9.4 Der Auftraggeber und der Absender haben kein Recht, den Empfänger, seine Adresse zu verändern, wenn die Dienstleistung bereits bestellt ist oder die Sendung für die Zustellung bereits vorgelegt ist. Falls noch nicht angefangen wurde, die Dienstleistung zu erbringen, muss der Auftraggeber einen neuen Auftrag erteilen.

10. Übergabe der Sendung dem Empfänger

10.1 Sobald die Fracht zum Bestimmungsort geliefert wird, muss NĖGĖ die Fracht dem Empfänger übergeben, der im Frachtbrief beziehungsweise (in den vorgesehenen Fällen) der Person, die sich unter der durch den Absender angegebenen Adresse befindet (gefunden wird).

10.2 Der Auftraggeber versteht, dass NĖGĖ nicht verpflichtet ist, die Identität des Empfängers (der Person, die ihn vertritt) sowie seine tatsächliche Berechtigung zur Annahme der Fracht zu prüfen, falls keine Umstände geben, die die Identität des Empfängers (der Person, die ihn vertritt) beziehungsweise die genannte Berechtigung zu verzweifeln.

10.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass der Empfänger die übergebene Sendung binnen der Zeit annimmt, die die unbegründete Standzeit der Fahrzeuge verhindern lässt und haftet für die unrechtmäßige Erfüllung dieser Pflicht.

10.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass während der Übergabe der Sendungen dem Empfänger die Person, die die Sendung annimmt, im Frachtbrief der Sendung leserlich ihre Dienstbezeichnung (Beziehung mit dem Empfänger), Vorname, Familienname, Zustellungsdatum einträgt und den Frachtbrief unterzeichnet.

10.5 Die Sendung wird für zugestellt gehalten, wenn der Empfänger die Sendung annimmt und den Frachtbrief der Sendung unterzeichnet.

10.6 Der Auftraggeber verpflichtet sich, zu gewährleisten, dass der Empfänger unter der Teilnahme des Kuriers während der Annahme die Packungen der Sendung visuell kontrolliert. Wenn die Person, die die Sendung annimmt, Beschädigungen der Packung bemerkt, muss sie es im Frachtbrief der Sendung rechtmäßig notieren und das Mängelprotokoll der Sendung erstellen, wobei die Beschädigungen (die Mängel) der Sendung detailliert angegeben werden müssen. NĖGĖ anerkennt keine Ansprüche bezüglich der Beschädigung beziehungsweise des Verlierens der Sendung oder ihres Teiles, falls es während der Annahme der Sendung im Frachtbrief der Sendung rechtmäßig nicht notiert wurde.

10.7 Wenn der Empfänger verweigert, die Sendung anzunehmen beziehungsweise wenn der Kurier in der angegebenen Adresse keinen Empfänger findet, notiert der Kurier im Frachtbrief der Sendung den Grund der Nichteinreichung, Datum und Uhrzeit der Ankunft an die angegebene Adresse und gibt die Sendung in das nächste Terminal von NĖGĖ zurück. NĖGĖ informiert den Absender beziehungsweise den Auftraggeber über die Tatsache. Der Auftraggeber beziehungsweise seine bevollmächtigte Person muss die Sendung binnen 3 (drei) Werktagen seit dem Moment des Informierens abholen. Die Sendung wird im Terminal 3 (drei) Werktage unentgeltlich gelagert. Der Absender beziehungsweise der Auftraggeber muss die längere Lagerung der Sendung sowie gegebenenfalls sonstige damit verbundenen Kosten bezahlen.

11. Gegenstände, die für die Beförderung nicht angenommen werden

11.1 Verbotene Gegenstände für die Beförderung – Stoffe beziehungsweise Produkte, die wegen ihren chemischen oder physikalischen Eigenschaften für Gesundheit, Leben der Menschen, für Umgebung oder Vermögen gefährlich sein können und in die Liste der gefährlichen Stoffe des Sachverständigengremiums der Organisation der Vereinten Nationen eingetragen sind; sowie beliebige Gegenstände, Waren, Stoffe, derer Beförderung gemäß dem Rechtswesen der Republik Litauen untersagt ist, z. B.:

11.1.1 Feuerwaffen und seine Teile, Munition, Sprengkörper und Sprengstoff.

11.1.2 Narkotikum oder Psychotropikum, ihre Ausgangsstoffe, Medikamente mit den analogischen Eigenschaften.

11.1.3 Lebendige Tiere und Pflanzen.

11.1.4 Hoch verderbliche Lebensmittel und Nichtlebensmittel.

11.1.5 Geld, Wertpapiere, edle Metalle und Edelsteine, Antiquitäten.

11.1.6 Toxische beziehungsweise korrodierende Lösungen.

11.1.7 Alkohol und Tabakerzeugnisse.

11.1.8 Gesetzlich verbotenes Druck-, Audio-, Videomaterial beziehungsweise in elektronischer Form aufbewahrtes Material.

11.1.9 Sterbliche Überreste beziehungsweise Körperteile der Menschen.

11.1.10 Gegenstände, für derer Beförderung besondere Temperatur-, Luftfeuchtigkeitsbedingungen beziehungsweise sonstige Bedingungen erforderlich sind.

11.1.11 Gegenstände, für derer Beförderung, Ausfuhr beziehungsweise Einfuhr Sondergenehmigungen beziehungsweise außerordentliche Bedingungen erforderlich sind.

11.1.12 Gegenstände, die wegen ihren Eigenschaften für andere Sendungen beziehungsweise für Gesundheit, Leben der Menschen, für Umgebung gefährlich sein können.

11.2 NĖGĖ übernimmt keine Haftung für die versehentlich übernommenen Sendungen, die die Gegenstände, angegeben in diesem Kapitel, enthalten.

11.3 Der Auftraggeber übernimmt bei der Bestellung, Übergabe der Beförderung der Gegenstände, die für die Beförderung nicht angenommen werden, volle Verantwortung für alle Folgen und verpflichtet sich, unmittelbare sowie mittelbare Verluste, die NĖGĖ aus diesem Grund erlitten hat, zu entschädigen.

11.4 Falls es festgestellt wird, dass die Sendung verbotene Gegenstände für die Beförderung enthält, wird die Sendung dem Absender (beziehungsweise dem Auftraggeber) zurückgegeben oder nicht. In diesem Fall hat der Auftraggeber, der Absender beziehungsweise der Empfänger kein Recht auf die Entschädigung der Verluste. Der Auftraggeber beziehungsweise der Absender muss die Beförderung der Sendung bezahlen, als ob die Sendung zugestellt wurde, und die Strafe in derselben Höhe zahlen.

12. Prüfung der Sendungen

12.1 NĖGĖ prüft den Inhalt der Sendung bei ihrer Annahme nicht, allerdings ist sie berechtigt, dies zu tun und (oder) zu verlangen, in den Frachtbrief beziehungsweise in sonstiges Transportdokument Bemerkungen über die Kennzeichnung und Nummerierung, äußeren Zustand der Sendung und sonstige bedeutsame Angaben der Fracht einzutragen. Falls der Absender mit den Bemerkungen von NĖGĖ nicht einverstanden ist und verweigert, sie zu unterschreiben, ist NĖGĖ berechtigt, zu verweigern, die Sendung anzunehmen.

12.2 Der Auftraggeber (und der Absender) ist (sind) damit einverstanden, dass NĖGĖ beziehungsweise zuständige Behörden das Recht haben, jederzeit beliebige Sendung zu öffnen und zu prüfen.

12.2 Nach der Übergabe der Sendung für die Zustellung prüft NĖGĖ gewöhnlich die Sendung nicht mehr und ist nicht verpflichtet, den Inhalt der Sendung zu prüfen, allerdings ist sie berechtigt, dies zu tun, falls sie der Meinung ist, dass die Sendung die verbotenen Gegenstände für die Beförderung enthält, dass die Sendung nicht die angegebenen (oder nicht alle) Gegenstände/Waren, gekennzeichnet für die Zustellung, enthält u. ä.

13. Zeit der Zustellung und Entschädigung

13.1 NĖGĖ kann die genaue Ankunftszeit der Verladung und der Zustellung der Sendung nicht garantieren.

13.2 Die gültigen Zustellungszeiten der Sendungen sind in der Website www.nege.lt angegeben.

13.3 Die Beförderungszeit verlängern die im Punkt 14.3 der Regeln angegebenen Umstände.

13.4 Falls NĖGĖ länger als 1 (einen) Werktag später die in Litauen befördernde Sendung zustellt, wird dem Auftraggeber eine Entschädigung geleistet. Der für die Beförderung der Sendung gezahlte (fällige) Betrag wird um 50 % vermindert.

13.5 NĖGĖ haftet keinesfalls für die Verspätung der Zustellung der Sendung an den Empfänger, falls die Sendung an den Wochenenden, Fest- und Feiertagen zugestellt wird.

14. Fälle, in denen die Haftung nicht übernommen wird beziehungsweise ausgeschlossen ist

14.1 NĖGĖ haftet keinesfalls für mittelbare Verluste, einschließlich des Verlustes der Einkommen beziehungsweise des Gewinns sowie für immateriellen Schaden, einschließlich Verschlechterung des Rufs.

14.2 NĖGĖ haftet nicht für Verlust, Mangel, Beschädigung der Sendung beziehungsweise für die verspätete Zustellung der Sendung oder ihres Teiles sowie für damit verbundene Verluste unter Umständen, angegeben im Punkt 14.3 der Regeln. Der Auftraggeber muss die Gefahr solcher Ereignisse und Verluste bewerten.

14.3 NĖGĖ haftet und entschädigt nicht, falls Verlust beziehungsweise Schaden erlitten wird, falls die Sendung oder ihr Teil verloren beziehungsweise beschädigt, verspätet oder zum falschen Ort zugestellt wird, gar nicht zugestellt wird, falls es nicht vom Willen von NĖGĖ abhängt (Umstände der Höheren Gewalt), wie z. B.:

14.3.1 Rechtmäßige beziehungsweise nicht rechtmäßige Handlungen oder Unterlassung der Handlungen der staatlichen Anstalten oder Behörden, deswegen entstandene Staus, Reihen sowie sonstige Hindernisse für die Beförderung der Sendungen und die Erbringung sonstiger Dienstleistungen.

14.3.2 Boykotte, Streiks, Lockouts, langsame Arbeit in Form des Streiks, Besetzung der Betriebs- oder Administrationsgebäude sowie Unterbrechung der Arbeit der Person im Unternehmen, die beantragt, von ihren Verpflichtungen zu entlassen.

14.3.3 Naturkatastrophen: starke Stürme, Schneestürme, Zyklone, viel Schnee, Erdbeben, Überschwemmungen der Meere beziehungsweise der Flüsse, Blitze u. ä.

14.3.4 Explosionen, Brände, Vernichtung von Maschinen, Betriebsgebäuden und manchen (oder allen) Innenkommunikationen.

14.3.5 Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Bürgerkrieg, Volksaufstände und Revolutionen, Piraterie, Sabotage.

14.3.6 Sonstige Höhere Gewalt.

14.3.7 Art, Eingenschaften, typische Mängel oder Defekte der Sendung.

14.3.8 Verfahren des Zollamts beziehungsweise sonstiger staatlichen Behörden.

14.3.9 Anweisungen beziehungsweise Anleitungen des Auftraggebers, Nichterfüllung beziehungsweise unrechtmäßige Erfüllung der Pflichten, sonstige Handlungen (Unterlassung der Handlungen).

14.3.10 Handlungen (Unterlassung der Handlungen) des Absenders beziehungsweise des Empfängers.

14.3.11 Verletzung beliebiger Bestimmungen, Fristen beziehungsweise Bedingungen, angegeben im Frachtbrief, in sonstigem Transportdokument oder in den vorliegenden Regeln, einschließlich falscher Information über die Sendung, die Beförderung, unrechtmäßige beziehungsweise nicht ausreichende Verpackung, Schutz, Kennzeichnung oder Adressierung u. a. der Sendung.

14.3.12 Handlungen (Unterlassung der Handlungen) der Personen, die keinen Zusammenhang mit NĖGĖ haben.

14.3.13 Sonstige Umstände, angegeben in den Rechtsakten der Republik Litauen sowie in den internationalen Verträgen.

14.4 Darüber hinaus haftet NĖGĖ in folgenden Fällen nicht:

14.4.1 Wenn die durch den Absender verpackten Waren verloren werden beziehungsweise ihre Verpackung beschädigt wird, falls bei der Zustellung die Packung nicht beschädigt beziehungsweise einheitlich erhalten ist.

14.4.2 Wenn die Daten, gespeichert im Magnetband, Computerdisk oder – Diskette beziehungsweise in sonstigen Datenträgern, gelöscht sind.

14.4.3 Wenn beim Transportieren beziehungsweise bei der Verladung Tageslichtlampen, Neonleuchten, Neonschilder, Röntgenröhre beziehungsweise sonstige zerbrechlichen Gegenstände beschädigt werden.

14.4.4 Wenn die Sendung Geld beziehungsweise sonstige Gegenstände, die für die Beförderung nicht angenommen werden, enthielt.

14.4.5 Wenn NĖGĖ keine Möglichkeit hat, eine Zustellungsbestätigung zu bekommen.

14.5 In allen Fällen empfehlt NĖGĖ dem Auftraggeber, dem Absender, die Sendungen in Versicherungsgesellschaften gegen verschiedenen eventuellen Risiken versichern zu lassen.

15. Ordnung der Vorlage und der Verhandlung der Ansprüche (der Beschwerden)

15.1 Der Auftraggeber (der Dienstleistungsnehmer) versteht und ist damit einverstanden, dass NĖGĖ nur dann haften kann, wenn ein schriftlicher Anspruch (Beschwerde) geltend gemacht wird. Der Auftraggeber ist berechtigt, Anspruch (Beschwerde) per E-Mail, per Fax (wobei später originelle Dokumente vorgelegt werden), als eingeschriebene Sendung oder persönlich unter Sitzadresse von NĖGĖ vorzulegen.

15.2 Der Auftraggeber (der Dienstleistungsnehmer) versteht und ist ebenfalls damit einverstanden, dass im Fall, wenn er während der gesetzlich festgesetzten Frist (siehe Rechtsakte, die die Beförderung reglementieren) unverzüglich keinen Anspruch (Beschwerde) geltend macht, verliert er das Recht auf die Entschädigung der Verluste.

15.3 Anforderungen der Form und des Inhalts, Beweise, erforderlich für die Geltendmachung und die Verhandlung des Anspruchs (der Beschwerde):

15.3.1 Der Anspruch (die Beschwerde) muss motiviert und begründet sein. Darin müssen der Sinn des Anspruchs (der Beschwerde), Vorname und Familienname beziehungsweise Name, Adresse der juristischen Person des Auftraggebers, des Absenders und des Empfängers, Datum der Abholung und der Zustellung der Sendung, Inhalt der Sendung, Nummer des Frachtbriefes angegeben sein. Im Text beziehungsweise im Firmenbogen müssen Requisiten der Kreditanstalt der Person, die den Anspruch (die Beschwerde) geltend macht, angegeben sein. Der Anspruch (die Beschwerde) muss originell und mit der Unterschrift der verantwortlichen Person versehen sein. Falls ein Vertrag abgeschlossen worden ist, muss man die Nummer und das Datum des Vertrags angeben. Den Anspruch (die Beschwerde) darf nur der Auftraggeber (der Dienstleistungsnehmer) beziehungsweise seine bevollmächtigte Person geltend machen (man muss Beweise beifügen, die ihre Vertretung bestätigen);

15.3.2 Bestätigte Kopie des Frachtbriefs beziehungsweise sonstiges Transportdokumentes von NĖGĖ, gemäß´dem die Sendung befördert wird, versehen mit der Unterschrift des Kuriers, der die Sendung abgeholt hat;

15.3.3 Bestätigte Kopie der Umsatzsteuer Rechnung / Invoice, sonstiges Dokumentes, das den Wert des Gegenstandes (der Ware) beweist, in dem der Wert des beschädigten beziehungsweise des verlorenen Gegenstandes (der Ware) notiert ist;

15.3.4 Protokoll der Übergabe/Annahme der Sendung, wenn die Sendung beschädigt oder defekt ist. Das Protokoll muss in zwei Ausfertigungen erstellt sein und ein Original muss samt dem Anspruch (der Beschwerde) vorgelegt sein. Das Protokoll müssen der Empfänger beziehungsweise die Person, die die Fracht angenommen hat, sowie die Vertreter von NĖGĖ unterzeichnen;

15.3.5 Gegebenenfalls das Protokoll der unabhängigen Agentur für Bewertung der Verluste;

15.3.6 Motivierte Berechnung der Höhe des Anspruchs (der Beschwerde);

15.3.7 Bestätigung, dass die Sendung nicht versichert war;

15.3.8 Bilder sowie sonstige Angaben, die die Höhe der eventuellen Verluste bestätigen.

15.4 Sämtliche Dokumente (Angaben), angegeben im Punkt 15.3, müssen an die Sitzadresse von NĖGĖ vorgelegt werden.

15.5 NĖGĖ verpflichtet sich, den schriftlichen Anspruch (die Beschwerde) des Auftraggebers (des Dienstleistungsnehmers) bezüglich des Verlustes, der Beschäftigung u. ä. der Sendungen zu verhandeln und eine schriftliche Antwort an die durch den Antragsteller angegebene Adresse (einschließlich E-Mail oder Fax) spätestens binnen 30 (dreißig) Kalendertagen seit dem Tag des Eingangs des schriftlichen Anspruchs (der Beschwerde) vorzulegen.

15.6. Ansprüche, die nach 6 Monaten seit dem Tag des Absendens der Sendung geltend gemacht werden, werden nicht verhandelt.

16. Verfahren der Schadenentschädigung

16.1 NĖGĖ entschädigt den Schaden gemäß der im Punkt 15 der Regeln festgesetzten Ordnung, falls sie einen schriftlichen begründeten Anspruch (eine Beschwerde) bekommt:

16.1.1 für eine Sendung, gesandt innerhalb der Republik Litauen – binnen 30 (dreißig) Kalendertagen seit dem Tag der Vorlage des Anspruchs (der Beschwerde);

16.1.2 für eine internationale Sendung – binnen 90 (neunzig) Kalendertagen seit dem Tag der Vorlage des Anspruchs (der Beschwerde);

16.2 Die erlittenen mittelbaren Verluste, einschließlich des Verlustes der Einkommen beziehungsweise des Gewinns sowie immaterieller Schaden, einschließlich Verschlechterung des Rufs, werden nicht entschädigt.

16.3 NĖGĖ überweist den Schaden auf das Konto des Antragstellers in der Kreditanstalt, angegeben im schriftlichen Anspruch (in der Beschwerde) des Antragstellers.

17. Gültigkeit der Regeln

Falls irgendwelche Bestimmung in den vorliegenden Regeln irgendwelchem Gesetz, dem Beschluss beziehungsweise der Vorschrift der Regierung, der Anordnung eines Ministeriums beziehungsweise der Anforderungen der anzuwendenden sonstiger Rechtsakte der Republik Litauen widerspricht, so bleibt solche Bestimmung als Teil der Vereinbarung zwischen NĖGĖ und Auftraggeber gelten, soweit sie den genannten Rechtsakten nicht widerspricht. Beliebige ungültige Bestimmung hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit sonstiger Bestimmungen der vorliegenden Regeln.